Dies hat jetzt das Oberlandesgericht Schleswig entschieden.
Es ging um das Testament einer alten Dame. Zunächst ging das Nachlassgericht davon aus, dass kein Testament vorlag und erteilte der Tochter als gesetzlicher Erbin einen Erbschein als Alleinerbin. Kurz darauf legte eine Pflegekraft der alten Dame dem Gericht ein Testament vor, wonach sie angeblich von der alten Dame als Erbin eingesetzt worden sei.
Das Gericht konnte das handschriftliche Testament nicht lesen. Auch ein Schriftsachverständiger konnte hier nicht weiter helfen. Zwar konnten einzelne Wörter entziffert werden. Daraus ergab sich jedoch nicht der Sinn des Testaments oder die Einsetzung eines bestimmten Erben.
Das Gericht ging daher davon aus, dass das Testament mangels eines Formmangels keine Gültigkeit entfalten konnte. Denn ein Testament sei nur dann wirksam errichtet, wenn der erklärte Wille auch aus dem Schriftstück eindeutig hervorgehe. Dies war bei dem Testament der alten Dame offensichtlich nicht der Fall.
Als Konsequenz aus dieser Entscheidung kann man nur raten, dass Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr leserlich schreiben können, zur Testamentserrichtung einen Notar aufsuchen sollten. Auch wenn ein Notartermin Kosten verursacht, sollte dies in Kauf genommen werden gegenüber dem Risiko, dass mangels Leserlichkeit des Testaments der letzte Wille des Erblassers nicht durchgesetzt werden kann.