Die Zahlung einer Urlaubsabgeltung ist nicht auf Leistungen nach dem SGB II anzurechnen. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf kürzlich entschieden.
Das Sozialgericht Düsseldorf geht davon aus, dass der Erholungsurlaub einem anderen Zweck dient als die Existenz sichernden Leistungen nach dem SGB II. Daher wird die Ausgleichszahlung, weil der Urlaub nicht mehr in Natura genommen werden kann, nicht als Einkommen auf den Bedarf angerechnet.
Sollte das Jobcenter anders entscheiden als das Sozialgericht Düsseldorf, sollte Widerspruch erhoben werden. Wenn das Jobcenter seine Meinung nicht ändert, kann gegen den Widerspruchsbescheid vor dem örtlich zuständigen Sozialgericht geklagt werden.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass es keine Bagatellgrenze gibt, wegen welcher Fahrkosten zu Umgangsterminen nicht als zusätzlicher Mehrbedarf bezahlt werden.
Das beklagte Jobcenter wollte einem Elternteil keinen Mehrbedarf zahlen, da es nur 17 km Fahrstrecke für eine Fahrt sei und dies 10% des Regelbedarfs unterschreite. Dieser Ansicht hat das BSG nunmehr eine Absage erteilt und festgestellt, dass es keine Bagatellgrenze gibt und das Jobcenter die Fahrkosten zu dem Umgang bezahlen muss.
Lassen Sie sich also vom Jobcenter nicht abspeisen und legen gegebenenfalls gegen ablehnende Bescheide Widerspruch ein und lassen sich anwaltlich beraten.