Kostentragung im Betreuungsverfahren


Sie brauchen keine Betreuung werden Sie sagen, da Sie meiner Anregung gefolgt sind und Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung vorbereitet haben. Das ist selbstverständlich sehr gut. 


Allerdings musste kürzlich das AG Hamburg-Wandsbek über einen Fall entscheiden, wo trotz Vorsorgevollmacht ein Betreuungsverfahren eingeleitet werden musste. Was war geschehen.


Die Betroffene hatte ihrer Tochter Vorsorgevollmacht erteilt. Diese Vollmacht war umfassend und schloss auch die Vermögenssorge mit ein. Nachdem die Mutter schwer krebskrank zu schwach war, um ihre Geschäfte allein regeln zu können, wollte die Tochter mit Hilfe der Vollmacht über das Konto der Mutter verfügen und Arztrechnungen bezahlen. Das Kreditinstitut lehnte die Ausführung der Überweisungen jedoch ab und verlangte, die Mutter möge doch bitte selbst vorbeikommen und die Kontovollmacht auf den Formularen der Bank ausfüllen. Die Tochter gab an, dass die Mutter dies aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation gar nicht könne. Dennoch bestand das Kreditinstitut auf der Ausfüllung der eigenen Formulare. 


Die Tochter leitete daher ein Betreuungsverfahren ein und sie wurde vom Amtsgericht Hamburg Wandsbek auch als Betreuerin für die Vermögenssorge bestellt. Die Kosten des Verfahrens legte das Gericht aber dem Kreditinstitut auf, da dieses aufgrund seines mutwilligen Verhaltens das Betreuungsverfahren veranlasst hatte.