Hat der Arbeitnehmer bei einer Kündigung einen Anspruch auf eine Abfindung?

 

Dies ist eine häufige Frage, die von Mandanten, die gerade ihre Kündigung erhalten haben, gestellt wird.  

 

Nach dem Kündigungsschutzgesetz kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung anbieten, für den Fall, dass keine Klage zum Arbeitsgericht erhoben wird. Die Höhe der angebotenen Abfindung ist gesetzlich geregelt und beträgt ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Wenn der Arbeitnehmer sich darauf einläßt und innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung keine Klage erhebt, ist der Anspruch auf die Abfindung gegeben.

 

Wenn der Arbeitgeber keine Abfindung anbietet, ist zu prüfen, ob etwas im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt ist. Vielleicht gibt es auch einen Sozialplan, in dem eine Abfindung ausgehandelt worden ist.

 

Wenn alles dies nicht zutrifft, gibt es keinen automatischen Anspruch auf eine Abfindung. 

 

Wenn eine Klage aussichtsreich erscheint, weil z.B. die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde oder die soziale Auswahl des Arbeitgebers fehlerhaft sein könnte, sollte Klage erhoben werden. In dem dann zunächst vom Gericht anzuberaumenden Gütetermin können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung einigen.  

 

Wenn Ihre Fragen zu diesem Thema mit den obigen Bemerkungen noch nicht vollständig geklärt sind, können Sie gerne einen Beratungstermin vereinbaren, in dem auch Ihr Problem einer Lösung zugeführt werden kann.