Was ist bei einer Kündigung zu beachten?

 

Oft höre ich von Mandanten " der Chef hat mir gekündigt, als ich gerade krank war. Darf er das überhaupt?"

 

Antwort:" Ja, er darf das." Die Krankheit an sich ist kein Unwirksamkeitsgrund, es kommt nur darauf an, dass die Kündigung dem Mitarbeiter auch tatsächlich zugegangen ist. War der Mitarbeiter im Krankenhaus und der Chef wußte das und hat dennoch das Kündigungsschreiben in den Briefkasten der Wohnung des Mitarbeiters eingeworfen, konnte dieser die Kündigung natürlich erst mit der Rückkehr aus dem Krankenhaus zur Kenntnis nehmen. Erst dann wäre ihm die Kündigung also zugegangen. Es sei denn der Mitarbeiter hat einen Mitbewohner, der ihm den Brief des Chefs ins Krankenhaus bringt.

 

Wenn der Mitarbeiter die Kündigung erhalten hat, muss er binnen 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, wenn er mit der Kündigung nicht einverstanden ist. Wenn er die Frist verpaßt, ist die Kündigung trotzdem wirksam, auch wenn sie tatsächlich fehlerhaft erfolgt wäre. Zwar gibt es auch die Möglichkeit, dass das Gericht auch nach Ablauf der Frist die Klage noch bearbeiten kann. Die Voraussetzungen sind aber sehr streng und kaum zu erbringen.  

 

Daher sollten Sie sich rechtzeitig beraten lassen, damit sie diese Frist nicht verpassen. 

 

Die Kündigung kann verschiedene Fehler haben. Es kann die Kündigungsfrist nicht eingehalten sein. Es kann ein befristetes Arbeitsverhältnis gekündigt worden sein, welches normalerweise gar nicht vor Ablauf der Zeit gekündigt werden kann. Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist und dieser ist nicht angehört worden, ist auch dies ein Fehler, der die Kündigung unwirksam macht, wenn rechtzeitig Klage erhoben wird.

 

Wenn Sie Klage beim Arbeitsgericht erheben, kommt es kurzfristig zu einem Gütetermin, in welchem in der überwiegenden Anzahl der Fälle eine für beide Seiten akzeptable Lösung gefunden wird.