In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH entschieden, dass es nicht zulässig ist, in Mahnschreiben mit der Meldung an die Schufa zu drohen.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte ein Mobilfunkunternehmen verklagt, welches zum Einzug der nicht bezahlten Forderungen ein Inkassounternehmen eingeschaltet hatte. Das Inkassounternehmen übersandte ein Mahnschreiben an die Kunden, in dem für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung die Meldung an die Schufa angedroht wurde.
Der BGH enschied, dass diese Drohung mit einem Schufa Eintrag nicht zulässig ist. Bei der Schufa eingetragen werden nur unbestrittene Forderungen, die nicht bezahlt werden. Das Mahnschreiben machte jedoch den Eindruck, dass alle Forderungen gemeldet werden und der Kunde keine Einwendungen gegen die Forderung erheben kann. Mit der Drohnung wird der Kunde veranlasst, möglicherweise auch nicht berechtigte Forderungen zu bezahlen.
Daher kann ich Ihnen nur den Rat geben, lassen Sie sich nicht einschüchtern. Bezahlen Sie keine Forderungen von denen Sie annehmen, dass Sie nicht berechtigt sind. Lassen Sie sich die Berechtigung der Forderung gegebenenfalls nachweisen. Wenn dieser Nachweis gelingt, können Sie die Rechnung immer noch bezahlen.
Sind Sie unsicher, wie Sie weiter verfahren sollen, lassen Sie sich beraten. Wir helfen Ihnen gerne