Achtung bei Ratenzahlungsvereinbarungen!

 

Es ist Ihnen sicher auch schon einmal passiert, dass ein Gläubiger eine Rechnung nicht auf einmal zahlen konnte. Sicher haben Sie ihm erlaubt, die Rechnung in Raten zu begleichen. Dies ist vielfach üblich. Aber Vorsicht. Die Bitte um Ratenzahlung kann ein Anzeichen dafür sein, dass es der Person oder dem Unternehmen wirtschaftlich nicht gut geht und es möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt einmal in die Insolvenz gehen könnte.  

 

Dann kann der Insolvenzverwalter die Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen anfechten und die gezahlten Raten zurückfordern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Gläubiger von den Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners Kenntnis hatte und davon ausgehen muss, dass er sich mit der Zahlung einen Vorteil vor den übrigen Gläubigern verschafft. Eine Ratenzahlungsvereinbarung kann ein Anzeichen dafür sein, dass der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wußte.  

 

Der BGH hat jetzt entschieden, dass insbesondere dann, wenn mehrere Mahnungen des Gläubigers vorausgegangen sind und die Zahlung erst auf ein Schreiben eines Inkassobüros erfolgte, sich die Ratenzahlungsvereinbarung nicht mehr im üblichen Geschäftsverkehr hielt und ein Anfechtungsgrund der Zahlung gegeben war.  

 

Daher sollten Sie in jedem Einzelfall prüfen, ob Sie eine Ratenzahlungsvereinbarung eingehen wollen.  

 

Sollten Sie nach Vereinbarung einer Ratenzahlung einmal Post vom  Insolvenzverwalter des Gläubigers erhalten, der gezahlte Gelder zurückfordert, sollten Sie umgehend die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Die Rechtssprechung zu dieser Thematik ist sehr unterschiedlich und kompliziert. Daher lohnt sich die Beratung mit Sicherheit. Wir helfen Ihnen gerne weiter.