Obliegenheiten in der Insolvenz

 

Um die sogenannte Restschuldbefreiung zu erlangen, hat der Schuldner die Obliegenheit, zu arbeiten und Einkommen zu erzielen, damit die Gläubiger befriedigt werden können. Wenn jemand arbeitslos ist, hat er sich um Arbeit zu bemühen.

 

Es gibt jedoch auch Schuldner, die selbständig tätig sind. Auch diese haben Teile ihres Einkommens an den Treuhänder/Insolvenzverwalter abzuführen, damit die Gläubiger befriedigt werden können. Problematisch ist jedoch die Frage, wieviel ein Selbständiger abführen muss.  

 

Er kann sich keinesfalls auf den Standpunkt stellen, das Unternehmen wirft keinen Gewinn ab, also braucht er gar nichts zu bezahlen. Auch darf er nicht erwarten, dass der Treuhänder/ Insolvenzverwalter oder das Gericht ihm darüber Auskunft gibt, wieviel er bezahlen muss. Dies ist nicht deren Aufgabe.  

 

Es liegt also ganz allein beim Schuldner, zu berechnen, wieviel er zahlen muss, um die Restschuldbefreiung nach Abschluss der Wohlverhaltensphase auch tatsächlich zu erlangen.  

 

Richtschnur ist das, was der Schuldner verdienen könnte, wäre er abhängig beschäftigt. Der Schuldner muss danach berechnen, was nach seinem fiktiven Einkommen pfändbar wäre und den darüber hinaus gehenden Betrag von sich aus an den Treuhänder/Insolvenzverwalter abführen.Irrt der Schuldner über die Höhe des abzuführenden Teils und bezahlt er zu wenig an den Treuhänder/Insolvenzverwalter und führt dieser das in seinem Bericht auf, ist der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung durch einen Gläubiger vorprogrammiert.  

 

Der Schuldner sollte sich daher rechtzeitig durch einen unabhängigen Berater, am besten einen Rechtsanwalt beraten lassen, in welcher Höhe er Zahlungen erbringen muss, um auf der sicheren Seite zu sein. Wenn sich erst nach Abschluss der Wohlverhaltensphase herausstellt, dass aufgrund zu geringer Zahlungen die Restschuldbefreiung versagt wird, hat er nichts gekonnt und muss nach Ablauf einer Sperrzeit wieder von vorne anfangen.  

 

Also, lassen Sie sich rechtzeitig beraten. Die Beratung ist auch in jedem Fall kostengünstiger als die Versagung der Restschuldbefreiung und die damit verbundenen Folgen.