Auskunftspflicht bei Samenspende

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm muss  ein Arzt einem Kind Auskunft erteilen, wer der leibliche Vater ist. 

Geklagt hatte eine junge Frau, deren Eltern sich eines anonymen Samenspenders bedient hatten, um ein Kind zu bekommen. Dem Samenspender war von Seiten der behandelnden Ärzte auch Anonymität zugesagt worden. Nachdem sie volljährig geworden war, wollte die junge Frau wissen, wer denn nun ihr leiblicher Vater ist und wollte diesen kennen lernen. Sie bat daher den behandelnden Arzt ihrer Eltern um die Nennung des Namens des Samenspenders. Der Arzt berief sich auf seine Schweigepflicht und die dem Spender zugesagte Anonymität.

Das OLG Hamm hat jetzt entschieden, dass die berechtigten Interessen der jungen Frau, den leiblichen Vater kennen zu lernen und Näheres über ihre Herkunft in Erfahrung zu bringen, dem Interesse des Samenspenders an der Anonymität vorgeht. Der Arzt wurde daher verurteilt, der jungen Frau die gewünschte Auskunft zu erteilen.