Gemeinsame Sorge für nichteheliche Kinder

 

Wenn ein Vater die gemeinsame Sorge für ein nichteheliches Kind gegen den Willen der Mutter durchsetzen will, muss dies dem Wohl des Kindes dienen.


 

So hat jetzt das OLG Schleswig entschieden. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:


 

Die Eltern einer 2 1/2 jährigen Tochter waren nicht verheiratet und hatten auch keine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt oder einem Notar abgegeben. Daher hatte die Mutter kraft gesetzlicher Regelung das alleinige Sorgerecht. Die Eltern hatten sich bereits vor der Geburt des Kindes getrennt. Der Vater sah das Kind auch regelmäßig und wollte nun die gemeinsame Sorge für das Kind auch mit übernehmen. Die Mutter weigerte sich jedoch, die notwendige Erklärung abzugeben. Sie war der Ansicht, dass die Eltern schon jetzt Kommunikationsschwierigkeiten miteinander hätten und unterschiedliche Auffassungen bestünden, wie ein geregelter Tagesablauf für das Kind auszusehen habe.


 

Das OLG Schleswig gab der Mutter jetzt Recht und war der Ansicht, dass in diesem Fall eine gemeinsame Sorge der Eltern nicht dem Kindeswohl entsprechen würde. Dabei ging es davon aus, dass ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern vorhanden sein müsse. Ansonsten würden die permanenten Konflikte dem Kind schaden. Dieses Mindestmaß sah das Gericht in diesem Fall nicht als gegeben an.


 

Das OLG war ebenfalls der Ansicht, der Vater sei durch diese Entscheidung auch nicht in seinem Elternrecht aus Art. 6 GG verletzt. Das Elternrecht finde seine Grenze am Kindeswohl und sei daher hier nachrangig.