Die in der "Düsseldorfer Tabelle" geregelten Selbstbehalte der unterhaltspflichtigen Personen werden zum 1. Januar 2013 angehoben. Gegenüber minderjährigen und ihnen gleichgestellte volljährige Kinder erhöht sich der Selbstbehalt auf 1000 Euro monatlich bei erwerbstätigen Schuldnern und auf 800 Euro bei nicht erwerbstätigen Schuldnern.
Daher sollten diejenigen, die Unterhalt zahlen müssen, prüfen, ob sie den Unterhalt reduzieren lassen können. Wenn z.B. eine Jugendamtsurkunde vorliegt, die den Unterhalt regelt, ist die Reduzierung kein Automatismus. Gegebenenfalls muss ein Abänderungsantrag beim Familiengericht eingereicht werden.
Auch in anderen Fällen kann es geboten sein, Unterhaltstitel zu überprüfen, wenn sich seit deren Errichtung wesentliche Dinge geändert haben. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein weiteres minderjähriges Kind geboren worden ist, für welches nun ebenfalls Unterhalt bezahlt werden muss. Auch kann es möglich sein, dass ältere Kinder eine Ausbildung begonnen haben und nun eigenes Einkommen angerechnet werden muss. Schließlich kann auch die Volljährigkeit eines Kindes ein Grund sein, die Höhe des noch zu zahlenden Unterhalts überprüfen zu lassen.
Wenn Sie unsicher sind, ob sich bei Ihnen etwas an der Berechnung ändern könnte, sei es, dass Sie den Unterhalt gerne reduzieren möchten, sei es, dass sie mit dem gezahlten Unterhalt nicht auskommen und gerne höhere Leistungen erzielen möchten, lassen Sie sich beraten. Wir helfen Ihnen gern.
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